Der Erwerb von inländischen Grundstücken durch natürliche und juristische Personen unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz). Die Steuerschuld entsteht mit dem rechtsgültigen Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag); auf die tatsächliche Übertragung des Eigentumsrechtes (Verfügungsgeschäft: in der Regel Eintragung ins Grundbuch) kommt es nicht an.
Generell unterliegen der Grunderwerbsteuer:
- Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen
- Eigentumserwerb, wenn kein Verpflichtungsgeschäft vorangegangen ist (z.B. Erwerb in der Zwangsversteigerung)
- Abtretungsgeschäfte, durch die der schuldrechtliche Anspruch auf Übereignung weiter übertragen wird
- Erwerb der Vertretungsbefugnis: Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft mit Grundstücken in einer Hand (sog. Anteilsvereinigung).
Berechnet wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung (dies ist in der Regel der Kaufpreis) bzw. wenn keine Gegenleistung vorhanden oder deren Wert nicht bestimmbar ist, vom Wert des Grundstückes (in der Regel das Dreifache des Einheitswertes bzw der gemeine Wert, wenn dieser niedriger ist) und beträgt grundsätzlich 3,5% der Bemessungsgrundlage. Der begünstigte Steuersatz von 2% gilt zwischen Personen, die durch Verwandtschaft, Ehe, Schwägerschaft oder Annahme an Kindes statt in einem persönlichen Naheverhältnis zueinander stehen.