Eine Holding-Organisation besteht aus mindestens zwei Ebenen: einer Dachgesellschaft (Mutterunternehmen) und mehreren rechtlich und organisatorisch selbständigen Tochterunternehmen, an welchen die Holding eine Kapitalbeteiligung hält. Man unterscheidet zwischen operativen Holdings und reinen Beteiligungsholdings, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränken und dabei nur ihre sich aus der Gesellschafterstellung ergebenden Rechte wahrnehmen.
Der ertragsteuerliche Vorteil einer Holding liegt im sog. Schachtelprivileg, das auch in der österreichischen Rechtsordnung im Körperschaftsteuergesetz und im Bewertungsgesetz geregelt ist. Das Schachtelprivileg sichert einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Steuerfreiheit von Dividendenerträgen sowohl im nationalen als auch im internationalen Kontext, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Durch die sog. Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs 1 KStG (österreichisches Körperschaftsteuergesetz) sind inländische Kapitalgesellschaften, die an einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, mit den Gewinnanteilen jeder Art aufgrund der Beteiligung steuerfrei (sog. nationales Schachtelprivileg). Diese Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf offene als auch auf verdeckte Ausschüttungen. Unerheblich ist dabei, ob diese Beteiligung im Anlage- oder Umlaufvermögen der Obergesellschaft gehalten wird. Für die Beteiligungsertragsbefreiung gilt keine Beteiligungsgrenze; somit sind auch Gewinnanteile aus Kleinstbeteiligungen steuerfrei.
Das internationale Schachtelprivileg nach § 10 Abs 2 KStG befreit unter gewissen im Gesetz taxativ aufgezählten Fällen auch die Gewinnanteile jeder Art aus internationalen Schachtelbeteiligungen: Die Voraussetzungen im Einzelnen finden Sie hier:
Die ausländische Gesellschaft (Tochter) muss einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sein oder – soweit es sich um Gesellschaften aus EU- Mitgliedstaaten handelt – die Voraussetzungen der EG-Fusionsrichtlinie erfüllen
Die Beteiligung muss von einer rechnungslegungspflichtigen Körperschaft gehalten werden
Die Beteiligung muss mindestens 10% des Kapitals ausmachen, mittelbare Beteiligung über eine Mitunternehmerschaft ist ausreichend
Die Beteiligung muss während eines ununterbrochenen Zeitraumes von einem Jahr bestehen
Im Übrigen gilt für internationale Schachtelbeteiligungen grundsätzlich die sog. Steuerneutralität der Beteiligung (§ 10 Abs 3 KStG). Danach bleiben nicht nur laufende Gewinne, sondern auch Veräußerungs- und Liquidationsgewinne sowie Verluste und sonstige Wertänderungen bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz. Eine Option der Steuerwirksamkeit der Beteiligung ist möglich.
Holding-Struktur und Umsatzsteuer
Die Gründung einer Holdinggesellschaft ist vor allem in jenen Fällen optimal, wenn Gewinne aus dem Ausland möglichst steuerschonend nach Österreich transferiert werden sollen. Dies ist im Kontext des internationalen Schachtelprivilegs insbesondere dann möglich, wenn die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen der Sitzländer der Tochtergesellschaften eine weitgehende Reduktion der Kapitalertragsteuern vorsehen, die bei der Gewinnausschüttung an die österreichische Mutter anfallen.