Eine Holding ist grundsätzlich dann als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts einzustufen und somit mit ihren Leistungen umsatzsteuerpflichtig, sofern sie entgeltliche Leistungen im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz erbringt. Hinsichtlich Leistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften, an denen die Holding Beteiligungen hält, ist zu differenzieren:

Eine reine Beteiligungsholding wird in der österreichischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht als Unternehmer angesehen, weil sie im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung tritt. Allerdings begründen geschäftsleitende Holdings, die in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreifen, indem sie entgeltliche Leistungen an diese erbringen (wie z.B. die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung, Buchführung oder Informatik), die Unternehmereigenschaft.

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