Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) sind im Gegensatz zu Personengesellschaften (letztere sind keine Steuersubjekte, ihr Gewinn wird vielmehr anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und bei ihnen besteuert –  sog. Transparenzprinzip oder Durchgriffsprinzip) als juristische Personen des Privatrechts eigene Steuerrechtssubjekte. Das sog. Trennungsprinzip führt dazu, dass ausgeschüttete Gewinne einer Kapitalgesellschaft einer formellen steuerlichen Doppelbelastung unterliegen, nämlich einerseits auf Ebene der Gesellschaft (KöSt iHv 25%, Mindestkörperschaftsteuer iHv EUR 1.750,-- bei einer GmbH, EUR 3.500,-- bei einer AG), andererseits auf Ebene der Gesellschafter.

Die Wirkungen dieser Doppelbesteuerung werden allerdings durch Maßnahmen wie das Halbsatzverfahren (§ 37 Abs 4 EStG – Ermäßigung der Einkommensteuer auf Gewinnanteile jeder Art auf die Hälfte des Durchschnittssteuersatzes) bzw. die Endbesteuerung (§ 97 EStG – die Einkommensteuer für Kapitalerträge, die der KESt unterliegen, gilt durch den Steuerabzug in Höhe von 25% als abgegolten) weitgehend beseitigt. Die gesamte Steuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne beträgt daher 43,75% und ist mit dem Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer vergleichbar.

Das gesetzliche Mindestkapital einer GmbH beträgt EUR 35.000,--, mindestens die Hälfte davon (EUR 17.500,--) müssen bar erlegt werden. Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters muss mindestens EUR 70 betragen. Die GmbH entsteht nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit der Eintragung ins Firmenbuch, hierfür sind Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz zu entrichten. Der Gesellschaftsvertrag bedarf eines Notariatsaktes, wobei hier wiederum Notariatskosten anfallen. Wenn die Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit entfalten will, bedarf sie einer Gewerbe-berechtigung, für die ein gewerberechtlicher Geschäftsführer notwendig ist.

Auch eine Aktiengesellschaft entsteht erst mit Eintragung ins Firmenbuch, wodurch Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz anfallen. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals muss EUR 70.000,-- betragen.

Als zusätzliche Kosten fallen bei der Neugründung von Unternehmen regelmäßig an: Stempel- und Rechtsgeschäftegebühren laut Gebührengesetz (feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen; Gebühren von Rechtsgeschäften); Gesellschaftssteuer nach KVG (Besteuerung des Ersterwerbes von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft – Erwerb bei Gründung und Kapitalerhöhung in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage).

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