Auf die Veräußerung von Betrieben von Kapitalgesellschaften ist § 24 EStG analog anzuwenden. Die im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Begünstigungen können Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs 3 KStG) nicht in Anspruch nehmen.

§ 24 EStG ordnet eine begünstigte steuerliche Behandlung für den aus einer Veräußerung eines Betriebes erzielten Gewinn an. Für den Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 Einkommensteuergesetz bestehen einkommensteuerrechtlich folgende Begünstigungen:

  • Ermäßigung der Progression: Verteilungsbegünstigung oder Hälftesteuersatz
  • Steuerfreibetrag: EUR 7.300 (alternativ)
  • Anrechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz

Steuerpflicht von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen: Kapitalgesellschaft: wenn im Betriebsvermögen:

  • Inländische Beteiligung – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Ausländische Beteiligung – steuerfrei nach § 10 Abs 3 KStG, Option auf Steuerwirksamkeit

Umsätze mit Gesellschaftsanteilen sind gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit g UStG unecht von der     Umsatzsteuer befreit. Von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile     kann daher auch kein Vorsteuerabzug genommen werden.

Bei der Abtretung von Gesellschaftsanteilen fällt keine Zessionsgebühr an (§ 33 TP 21 Abs 2 Z 6 Gebührengesetz für GmbH und Genossenschafts-Anteile; der Verkauf von Aktien stellt keine Zession dar).

Ist eine Kapitalgesellschaft selbst Erwerberin oder Veräußerin eines Unternehmens oder eines Betriebes, so geschieht dies im Rahmen ihres Bestehens und ihres laufenden Betriebes. Solange die Kapitalgesellschaft besteht, sind prinzipiell alle Einkünfte dieser     Kapitalgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies bedeutet, dass alle entgeltlichen     Vorgänge im Rahmen einer Kapitalgesellschaft auch der uneingeschränkten Besteuerung unterliegen, somit auch die Veräußerung eines Betriebes.

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