Die Steuerschuld (Abgabenanspruch des Staates) entsteht ex lege, das heißt sobald ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist, ohne Tätigkeit der Abgabenbehörde. Der Abgabenzahlungsanspruch (die Fälligkeit) ergibt sich auf Grund des Grunderwerbsteuer-Bescheides. Ob der Ort des Vertragsabschlusses im Inland oder Ausland liegt, ist unerheblich. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Rechtsgeschäft zivil- oder verwaltungsrechtlich wirksam ist, um verwirklicht zu sein. Ein Erwerbsvorgang ist steuerrechtlich auch dann als verwirklicht anzusehen, wenn das betreffende Rechtsgeschäft nichtig ist.

Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind gesetzlich befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge an Grundstücken selbst zu berechnen, vorausgesetzt, sie melden die Selbstberechnung dem zuständigen Finanzamt mittels automationsunterstützter Datenübermittlung und entrichten die Steuer bei Fälligkeit.

Schuldner der Grunderwerbsteuer sind laut Gesetz die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen als Gesamtschuldner; es ist daher zweckmäßig, vertraglich festzulegen, wer die Grunderwerbsteuer zu tragen hat (dies ist in der Regel der Käufer).

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