Das österreichische Sozialversicherungsrecht bindet die Dienstgeber in die Abwicklung der Sozialversicherung der Dienstnehmer und arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmer ein. Insbesondere obliegt dem Dienstgeber die Meldepflicht und die Verpflichtung zur Abfuhr der Beiträge.

Beschäftigt ein Unternehmer ArbeitnehmerInnen, treffen diesen als Dienstgeber (Begriff in § 35 Abs 1 ASVG) verschiedenste vor allem steuerrechtliche und sozialversicherungs-rechtliche Pflichten. Er hat folgende Beiträge zu entrichten:

Seit 1.1.2008 muss der Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, pflichtversicherte Person bereits vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden (wer zum ersten Mal ArbeitnehmerInnen anmeldet, muss bei der zuständigen Gebietskrankenkasse eine Dienstgeberkontonummer beantragen). Wegen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der ipso-iure-Versicherung beginnt die Versicherung der Arbeitnehmer und der übrigen nach ASVG versicherten Personen aber bereits mit dem Tag des Beginnes der entgeltlichen Beschäftigung unabhängig von der Anmeldung.

Sämtliche Lohnabgaben sind monatlich zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats abzuführen. Die Aufgaben der Berechnung und der Einzahlung der Beiträge obliegt dem Dienstgeber, der auch für die richtige, vollständige und rechtzeitige Beitragszahlung haftet.

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