Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht regelt § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG (österreichisches Umsatzsteuergesetz), dass die Umsätze von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes unecht steuerbefreit sind. Das bedeutet, dass beim Verkauf bzw Kauf eines Grundstückes zwischen Unternehmern keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, im Gegenzug auch kein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Erwerb des Grundstückes geltend gemacht werden kann. Nach § 6 Abs 2 UStG besteht aber für den verkaufenden Unternehmer die Möglichkeit, einen nach Z 9 lit a steuerfreien Grundstücksumsatz als steuerpflichtig zu behandeln, was zur Folge hat, dass der Umsatz einerseits dem Normalsteuersatz unterliegt, andererseits aber auch die Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb abzugsfähig sind; auch dem unternehmerisch tätigen Erwerber steht der Vorsteuerabzug zu. Grunderwerbsteuerlich hat die Ausübung der Option zur Folge, dass die Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöht. Umgekehrt wird aber die Grunderwerbsteuer nicht in die Umsatzsteuer - Bemessungsgrundlage miteinbezogen.

Als zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken fallen neben eventuellen Vertragserrichtungsgebühren sowie Maklergebühren die Eintragungsgebühren des Eigentumsrechtes beim Grundbuchsgericht an.

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