Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz sind eigentümer- und mitgliederlose Rechtsträger, die als juristische Personen des privaten Rechts von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todes wegen gegründet werden. Der Privatstiftung muss ein Vermögen von mindestens EUR 70.000,-- gewidmet werden. Sie wird durch eine Stiftungserklärung (notwendiger Inhalt der Stiftungserklärung: unter anderem Widmung des Vermögens, Stiftungszweck, Bezeichnung des Begünstigten, Namen und Sitz der Privatstiftung) errichtet und entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch. Der Stiftungsvorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat, verwaltet und vertritt die Privatstiftung und hat für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Die Privatstiftung muss eine doppelte Buchhaltung führen, jährlich einen Jahresabschluss erstellen und diesen vom Stiftungsprüfer (der ein beeideter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer sein muss) prüfen lassen.

Die Besteuerung von Privatstiftungen wird auf drei Ebenen vollzogen: 

Besteuerung von Zuwendungen an die Privatstiftung

In Österreich wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 1.8.2008 nicht mehr erhoben. Für Stiftungen hat der Gesetzgeber allerdings eine Neuregelung der Besteuerung geschaffen. Nach § 1 Abs 1 StiftEG (Stiftungseingangsgesetz) unterliegen nunmehr „unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmassen“ der Stiftungseingangssteuer. Die Höhe der Eingangsbesteuerung beträgt 2,5% der Zuwendungen.

Der Stiftungseingangsteuer unterliegen auch Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen ausländischen Rechts.

Laufende Besteuerung der Privatstiftung

Die laufende Besteuerung der Privatstiftung unterteilt sich in drei Bereiche mit folgenden Steuersätzen:

  • Dividenden, Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Veräußerungsgewinne aus einer Beteiligung von unter 1% sind körperschaftsteuerfrei
  • Zinsen aus Bankguthaben, Zinserträge aus Anleihen, Pfandbriefen, Schuldverschreibungen, Veräußerungsgewinne aus einer Beteiligung von über 1% unterliegen der Körperschaftsteuer von 12,5% (sog. Zwischensteuer)

Die Zwischensteuer führt allerdings nicht zu einer zusätzlichen Steuerbelastung, sondern stellt eine Vorwegbesteuerung von steuerpflichtigen Zuwendungen an den Begünstigten dar.

  • Der Körperschaftsteuer (25%) unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (z.B. Spekulationsgewinne).

Besteuerung von Zuwendungen aus der Privatstiftung

Alle Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25% und sind damit endbesteuert. Die KESt wird von der Stiftung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Ein steuerlicher Nachteil der Privatstiftung war bisher, dass Zuwendungen an den Begünstigten aus der Substanz des Vermögens (Einlagenrückzahlung oder Verteilung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung) genauso mit 25% KESt besteuert wurden wie die Zuwendung von Erträgen aus dem Stiftungsvermögen. Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 wurde nunmehr die „Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen“ unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Z 8 Einkommensteuergesetz (dies gilt für Vermögen, das der Stiftung nach dem 31.07.2008 gewidmet wurde) steuerfrei gestellt.

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